Eine Kündigung des Auftragnehmers wegen verletzter Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers setzt eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrags für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt. Darauf weist das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 03.04.2017 hin.
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2017 – 29 U 169/16