Verstoß gegen Prüfungs- und Hinweispflicht: Bauherr „haftet“ nicht für Nachfolgeunternehmer! Ein Verstoß des Nachfolgeunternehmers (hier: des Fliesenlegers) gegen seine Prüfungs- und Hinweispflicht bezüglich des Vorgewerks (hier: der Vorschalenbeplankung) ist dem Bauherrn nicht als Mitverschulden anzurechnen. Denn der nachfolgende Unternehmer ist im Verhältnis zum ersten Handwerker kein Erfüllungsgehilfe des Bauherrn. Dies hat das OLG Celle entschieden.