Und noch einmal: Mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten ist Schluss!
Mit seinem aktuellen Urteil vom 06.12.2018 bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann.
BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 71/15