Gegenüber dem Bauunternehmer muss sich ein Bauherr den Verursachungsbeitrag des von ihm mit Maßnahmen der Bauaufsicht beauftragten Architekten nicht als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, weil der Auftraggeber dem Bauunternehmen keine Aufsicht schuldet. Dies hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 17.01.2017 entschieden.
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2017 – 6 U 40/15;
BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZR 41/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZR 41/17 (Beschwerfestsetzung)