Der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung einer Vertragsstrafe entfällt, wenn der gesamte Zeitplan durch Umstände völlig umgeworfen wird, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Den Auftragnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Zeitplan sei durch von ihm nicht zu vertretende Umstände gestört worden. Die Tatsache, dass die Baugenehmigung später als erwartet erteilt wird, stellt aber kein unabwendbares Ereignis dar. Mit einer gewissen Bearbeitungszeit der Baubehörden für eine Baugenehmigung muss ein Bauträger immer rechnen, so das LG Düsseldorf.
LG Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2018 – 14e O 193/16