Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 2002 seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen.
Das hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) am 21.06.2018 entschieden.
BGH, Urteil vom 21.06.2018 – VII ZR 173/16