Grundlage des Mehrvergütungsanspruchs aus § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B sind die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten, die dem Unternehmer aufgrund der Leistungsänderung entstehen. Die Preiskalkulation des Unternehmers ist nur ein Hilfsmittel bei der Ermittlung dieser Kostendifferenz. Im Streitfall kommt es nicht auf die Kosten an, die der Unternehmer in seiner Kalkulation angesetzt hat, sondern auf diejenigen, die ihm bei Erfüllung des nicht geänderten Vertrags tatsächlich entstanden wären.
Das hat das KG am 10.07.2018 unter Abweichung von der Korbion’schen Preisformel („guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“) und somit entgegen der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entschieden.
KG, Urteil vom 10.07.2018 – 21 U 30/17