Eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung des (gesamten) Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Das gilt auch denn, wenn die vorgenommenen Modifikationen unwesentlich sind. Darauf weist das OLG Frankfurt hin.
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015 – 10 U 124/13;
BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – VII ZR 121/15 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)