Übernimmt ein Handwerker Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, stellt dies Schwarzarbeit dar, was nach Ansicht des OLG Frankfurt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags führt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2017 – 4 U 269/15