Bereits die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs ist ein (Bau-)Mangel! Ist davon auszugehen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit Schäden auftreten werden, muss der Auftraggeber nicht abwarten, sondern kann seine Mangelrechte gleich durchsetzen. Für die Annahme eines Baumangels reicht es aus, dass eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs besteht. Das hat das OLG Koblenz entschieden.