Baukostenobergrenze überschritten: Auftraggeber kann kündigen! Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieurvertrags eine Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung, stellt die Überschreitung dieser Baukostenobergrenze einen Mangel mit der Folge dar, dass der Architekt/Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zu Grunde legen kann. Die Baukostenobergrenze entfällt nur dann, wenn die Kostensteigerung auf nachträglichen Änderungen der Leistungsbeschreibung beruht. Wird die Baukostenobergrenze überschritten, ist der Auftraggeber zur Kündigung des Planervertrags aus wichtigem Grund berechtigt. KG, Urteil vom 23.05.2013 – 27 U 155/11; BGH, 10.02.2016 – VII ZR 175/13 (NZB zurückgewiesen)