Auftragnehmer bestimmt, wie er die Leistung erbringt! Liegt keine Vereinbarung darüber vor, „wie“ das Werk herstellt wird, legt allein der Auftragnehmer fest, auf welche Art und Weise er die werkvertraglich geschuldete Funktionstauglichkeit herbeiführt. Darauf weist das OLG Köln hin. OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2014 – 11 U 217/12; BGH, Beschluss vom 18.01.2017 – VII ZR 30/14